Vertragsarten

Jährlich erleiden in Deutschland beinahe 7 Millionen Menschen einen Unfall. Ob auf dem Weg zur Arbeit, in der Freizeit oder auf der Autofahrt in den Urlaub, die Gefahr eines Unfalls ist allgegenwärtig. Um zumindest finanzielle Einbußen abzuwenden, lohnt sich der Abschluss einer privaten Unfallversicherung.

Wer sich einmal entschlossen hat, eine private Unfallversicherung abzuschließen, sieht sich mit einer Fülle verschiedener Vertragstypen konfrontiert, von den vielen möglichen Zusätzen gar nicht erst zu sprechen. Doch das alles ist mit ein wenig Kenntnis und Wissen um die hohe Kunst der Vertragssprache alles kein Problem. Wenn manches Fremdwort oder Textpassage in einem Vertrag auch noch so geheimnisvoll klingen mag, gibt es dafür immer eine einfache und plausible Erklärung. Deshalb bei Unklarheiten immer nachfragen und schon verliert das undurchsichtige Vertragslatein seine furchterregende Wirkung.

Es gibt einfache Verträge, welche ausschließlich ein Produkt zum Inhalt haben und es gibt Mischverträge, welche mehrere Produkte zum Inhalt haben. Die private Unfall- oder Lebensversicherung zählen zu den einfachen Verträgen. Mit diesen Verträgen wird jeweils nur das angesprochene Produkt gehandhabt. Die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückgewähr hingegen ist ein Mischvertrag. Hier werden eine Unfallversicherung und eine Kapitalvorsorge in einem Vertrag zusammengefasst. Dieser regelt das Zustandekommen, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und das Ende des Vertrages.

Abgesehen von derartigen Verträgen gibt es auch noch die Sonderregelungen, welche sich in einem jeden Vertrag wiederfinden und je nach Art des Vertrages bestimmte Bereiche regeln.
Derartige Sonderregelungen sind nötig, um Bereiche, welche von einem Standardvertrag nicht erfasst werden, zu berücksichtigen. Im Bereich der privaten Unfallversicherung sind derartige Sonderregelungen beispielsweise bei gefahrgeneigten Berufen wie Polizist oder Feuerwehrmann nötig. Das Ausüben eines solchen Berufes bringt Risiken mit sich, welchen ein normaler Bürger nicht ausgesetzt ist.

Aber auch Sportarten wie Höhlentauchen oder Fallschirmspringen zählen zu den Sportarten mit extrem hohem Unfallrisiko und sind von der privaten Unfallversicherung ausgeschlossen. Wer derartige Sportarten ausübt und dennoch versichert sein möchte, benötigt dafür eine Sonderregelung. Die hohe Anzahl unterschiedlicher Vertragsarten mag auf den ersten Blick wie ein undurchsichtiger Dschungel erscheinen. Doch bei genauem Hinblick lässt sich sehr schnell erkennen, dass die einzelnen Sonderregeln dazu dienen, um auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherungsnehmer einzugehen.